STATUTEN
Natur- und Vogelschutzverein Etziken NVVE
§ 1 Name und Sitz
1.1 Unter dem Namen Natur- und Vogelschutzverein Etziken besteht ein
politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von
Art. 60 ff des ZGB.
1.2. Der Sitz des Vereins ist Etziken.
1.3. Der Natur- und Vogelschutzverein Etziken (NVVE) gehört dem Vogelschutzverband des Kantons Solothurn an.
§ 2 Zweck und Tätigkeit des Vereins
2.1. Der NVVE verfolgt ausschliesslich ideelle und gemeinnützige Zwecke.
2.2. Sein Ziel ist die Erhaltung eines natürlichen Lebensraumes. Er verfolgt dies durch umfassenden Umweltschutz auf ökologischer Basis unter Einbezug der Raumplanung, was sowohl zum Wohle der Natur wie auch dem des Menschen dienen soll.
2.3. Die Tätigkeit umfasst:
a) Vereinsversammlungen, Exkursionen, Vorträge und freie
Diskussionen.
b) Durchführung von Kursen und Ausstellungen oder Beteiligung an
solchen.
c) Unterhalt und Schaffung von Naturschutzreservaten, Nisthöhlen und
anderer der Natur dienenden Mittel.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1. Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien:
a) Aktivmitglieder, bestehend aus Einzelmitgliedern,
Familienmitgliedern (Familien) und Jugendmitgliedern
b) Passivmitglieder oder Gönner
c) Ehrenmitglieder
3.2. Zu Ehrenmitgliedern können von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes solche Mitglieder ernannt werden, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie sind beitragsfrei.
3.3. Der Beitritt muss schriftlich erfolgen. Durch das schriftliche Beitrittsgesuch verpflichtet sich das eintretende Mitglied oder dessen gesetzlicher Vertreter, die Statuten anzuerkennen.
3.4. Aktivmitglieder sollen jederzeit bereit sein, bei Erfordernis und Aufruf kollegial gemeinschaftliche Anlässe des Vereins mit Rat und Tat zu unterstützen. Im speziellen versteht man darunter die aktive Tätigkeit wie schon beschrieben unter § 2.
3.5. Bei den Familienmitgliedern dürfen Kinder, wenn sie das 16. Altersjahr erreicht haben, als vollwertige Aktivmitglieder im Verein Bestand haben.
3.6. Ein Jugendmitglied kann werden, wer das 10. Altersjahr erreicht hat.
Es bedingt jedoch das Einverständnis seines gesetzlichen Vertreters.
Es bleibt beitragsfrei bis zum 16. Altersjahr. Danach wird es vollwertiges Aktivmitglied und somit stimm- und wahlberechtigt.
3.7. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) bei Austritt - er ist schriftlich zu erklären
b) beim Tod
c) bei Ausschluss
3.8. Ausschluss
Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden, wenn es
a) den Statuten oder Beschlüssen zuwiderhandelt.
b) die Interessen und das Ansehen des Vereins bewusst schädigt.
c) seinen finanziellen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt.
Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Organisation
4.1. Die Organe sind:
a) die Generalversammlung
b) die Vereinsversammlung
c) der Vorstand
d) die Rechnungsrevisoren
4.2. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch den Vorstand,
oder wenn dies ¼ der Mitglieder schriftlich verlangen, einberufen werden.
4.3. Der ordentlichen Generalversammlung obliegen:
a) Appell mittels Präsenzliste
b) Wahl des Stimmenzählers
c) Protokoll der letzten Generalversammlung
d) Mutationen
e) Jahresberichte
f) Kassa- und Revisorenberichte
g) Voranschlag
h) Festsetzung der Kompetenzsumme für den Vorstand
i) Festsetzung der Jahresbeiträge
k) Demissionen
l) Wahlen
m) Jahresprogramm
n) Ehrungen
o) Beschlüsse über fristgerecht eingereichte Anträge
p) Statutenänderungen
q) Mitteilungen und Verschiedenes
4.4. Allfällige Anträge sind bis spätestens 30 Tage vor der Generalversammlung schriftlich an den Präsidenten zu richten.
Die GV ist deshalb schon ein Jahr im Voraus anzukündigen.
4.5. Jede ordnungsgemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
4.6. Alle wichtigen zu fassenden Beschlüsse müssen in der Einladung durch die Traktandenliste bekanntgegeben werden. Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Die Einladungen haben fristgerecht und schriftlich zu erfolgen.
4.7. Die Rechnungsrevisoren dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie sind berechtigt, jederzeit Einsicht in die Bücher und Unterlagen zu nehmen.
4.8. Die Kompetenzsumme für den Vorstand wird durch die Generalversammlung festgelegt.
4.9. Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.
§ 5 Wahlen und Abstimmungen
5.1. Bei Wahlen und Abstimmungen gilt immer das relative Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Geheime Abstimmungen müssen durchgeführt werden, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies verlangen.
5.2. Unter besonderen Umständen kann der Vorstand anstelle einer Generalversammlung mit physischer Anwesenheit der beteiligten Personen eine Abstimmung oder Wahl auf schriftlichem oder elektronischem Weg durchführen. Dabei gelten die Stimm- und Wahlverfahren gemäss Art. 5.1. gleichermassen.
5.3. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
5.4. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
§ 6 Der Vorstand
6.1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Er wird durch die Generalversammlung wie folgt gewählt:
6.1.1. In geraden Jahren werden Präsident/in und Kassier/in gewählt.
6.1.2. In ungeraden Jahren werden Vizepräsident/in und Aktuar/in gewählt.
6.1.3 Die Ressortleiter/innen werden abwechselnd zu je mind. der Hälfte der besetzten Ressorts gewählt.
Der Vorstand besteht demnach aus:
a) Präsident/in
b) Vizepräsident/in
c) Kassier/in
d) Aktuar/in
e) Ressortleitern/innen
6.2. Ein Vorstandsmitglied kann gleichzeitig zwei Ämter ausüben.
6.3. Der Vorstand kann an jeder GV bei Bedarf erweitert werden.
6.4. Die Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei.
6.5. Die den Vorstandsmitgliedern und den Mitgliedern von Spezialkommissionen erwachsenen Spesen, Porti, Telefontaxen, Kosten für die Vertretung des Vereins an Tagungen, Fahrspesen usw. werden ihnen von der Vereinskasse gegen Rechnungstellung zurückerstattet.
Die Spesenrechnungen sind bis Jahresende einzureichen.
6.6. Die Einzelaufgaben sind:
a) Präsident
Er vertritt den Verein nach aussen und leitet die Versammlungen.
Er unterzeichnet zusammen mit dem Sekretär oder Kassier allfällige
Korrespondenz und visiert die Rechnungen.
b) Vizepräsident
Er amtet als Stellvertreter des Präsidenten und kann mit besonderen
Aufgaben betraut werden.
c) Kassier
Er ist für die getreue Verwaltung des Vereinsvermögens und den
prompten Einzug der Mitgliederbeiträge verantwortlich. Er hat auf
Ende des Jahres die gesamte Vereinsabrechnung zu erstellen.
Die Rechnung ist von den Revisoren prüfen zu lassen. Diese
erstellen auf die Generalversammlung hin einen Revisorenbericht.
d) Aktuar und Sekretär
Er verfasst die Protokolle und ist zuständig für die Vereinskorrespondenz. Er führt ebenfalls das Mitgliederverzeichnis.
e) Ressortleiter
Sie sind zuständig für die ihnen auferlegten Spezialaufgaben.
Diese bestehen in der Regel im Bereich Natur- und Vogelschutz
sowie Reservatsbetreuung.
§ 7 Allgemeine Bestimmungen
7.1. Familienmitglieder bezahlen einen reduzierten Beitrag.
7.2. Für eingegangene Vereinsverpflichtungen haftet das Vereinsvermögen. Persönliche Haftbarkeit ist nicht möglich, sofern nicht ein absichtliches oder fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden kann.
7.3. Eine Teilung des Vereinsvermögens ist nicht zulässig.
7.4. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des ZGB Art. 60 - 79.
7.5. Statutenrevision kann nur an der Generalversammlung beschlossen werden.
7.6. Die Auflösung des Vereins kann nur an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.
Solange 10 Mitglieder den Fortbestand des Vereins wünschen,
darf dieser nicht aufgelöst werden.
7.7. Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen und Inventar bei der Einwohnergemeinde zu deponieren. Sollte in der Gemeinde ein Verein mit gleichen Zweckbestimmungen gegründet werden, so ist das Vereinsvermögen samt Inventar diesem zu überweisen.
7.8. Mit der Annahme dieser neuen Statuten durch die Generalversammlung treten die alten mit allen in den darauffolgenden Jahren gefassten Ergänzungsbeschlüssen ausser Kraft.
Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom
17. März 1995 genehmigt und beschlossen.
Die 1. Revision wurde an der GV vom 21. Februar 2003 beschlossen.
An der GV vom 19. August 2021 wurde Art. 5.2. beschlossen.